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7. Berufstätigkeit und Hausarbeit in der Schwangerschaft

Die gewohnte berufliche Tätigkeit kann in der Schwangerschaft weiter ausgeführt werden, außer wenn dies durch das Mutterschutzgesetz untersagt ist. Kontrolle hierüber hat das Arbeitsinspektorat, das bei Rückfragen zu diesem Thema auch als Ansprechpartner zur Verfügung steht. Falls die berufliche Tätigkeit von der schwangeren Frau aufgrund der Schutzbestimmungen nicht mehr in gewohnter Weise durchgeführt werden darf, muss ihr vom Arbeitgeber ein anderer geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. Finanzielle Nachteile dürfen sich hieraus jedoch nicht ergeben.

Auch die normalen Hausarbeiten dürfen bei einem unauffälligen Schwangerschaftsverlauf weiter fortgesetzt werden. Schweres Heben und Tragen (Einkäufe, nasse Wäsche) sind jedoch zu vermeiden. Sie sollten sich frühzeitig angewöhnen, lieber mehrmals mit leichteren Lasten zu gehen, wenn diese Arbeiten nicht auf andere im Haushalt lebende Personen delegiert werden können. Außerdem ist gerade zu Hause auf eine ausreichende Arbeitssicherheit zu achten, um z.B. Stürze zu vermeiden.


Die Zusammenfassung entstand unter Verwendung des Buches "Schwangerenvorsorge" von Sabine de Wall, Michael Glaubitz aus der Bücherei der Hebamme, Band 6, Verlag Enke, 1997.

 
 
Letzte Aktualisierung/Revision: 19.08.2005
 
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